Arbeitsrecht

Erbrecht

Niemand denkt gerne an den eigenen Tod. Er kann aber beispielsweise durch einen Unfall eintreten, bevor die biologische Uhr abgelaufen ist. Wer nicht rechtzeitig aufgrund umfassender Beratung klare Regelungen hinsichtlich der Verteilung seines Vermögens trifft, schafft erhebliches Konfliktpotential unter den in Betracht kommenden Erben. Es kann zu dramatischen Szenen kommen, wenn das Erbe nicht geregelt ist. Bei unverheirateten Paaren ist es schon vorgekommen, dass die Kinder des verstorbenen Partners den anderen Partner aus der Wohnung oder aus dem Haus geworfen haben. Bei verheirateten Paaren besteht die Gefahr, dass die Kinder vorhandenes Vermögen, wie Firma, Haus usw. versilbern wollen und der überlebende Ehegatte nicht in der Lage ist, die Miterben auszuzahlen.

Gehört zum Vermögen des Erblassers ein Unternehmen, wollen die Firmeninhaber häufig das Ruder nicht aus der Hand geben und verdrängen die verantwortliche Nachfolge-Regelung für ihren mittelständischen Betrieb. Wegen fehlender oder mangelhafter Nachfolgeregelungen oder aber wegen fehlender Liquidität zur Auszahlung weichender Erben mussten schon ungezählte Betriebe verkauft, bzw. eingestellt werden.

Nur wer rechtzeitig aufgrund umfassender Beratung klare Regelungen trifft, unter Umständen auch unter Beteiligung der in Betracht kommenden Erben (Stichwort: Erbvertrag), kann oben skizzierte Schwierigkeiten vermeiden und helfen, das Konfliktpotential, welches häufig unter den Erben entsteht, möglichst gering halten. Der mit einer Erbrechtsstreitigkeit oft erheblich beeinträchtigte Familienfrieden bleibt gewahrt.

Darüber hinaus können durch geschickte Gestaltung erhebliche steuerliche Belastungen für Erben und Betrieb vermieden werden. Die Kosten für die professionelle Beratung werden dadurch häufig mehr als nur eingespart.

Sollte es bereits zum Streit gekommen sein oder sollten Unklarheiten hinsichtlich letztwilliger Verfügungen bestehen, bemühen wir uns grundsätzlich zunächst um eine außergerichtliche Beilegung der bestehenden Differenzen. Wir zeigen Ihnen aber auch die Chancen und Risiken einer Prozessführung, so dass Sie selbst entscheiden können, welchen Weg Sie gehen wollen.

 

Kernpunkte der Beratung:

  • Beratung des Erblassers über die vielfältigen Möglichkeiten letztwilliger Verfügungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, zivil- und auch steuerrechtlicher Aspekte.
  • Übertragung zu Lebzeiten bei Sicherung der Interessen des Erblassers.
  • Beratung und notfalls Prozessführung nach dem Erbfall, insbesondere Sicherung der Ansprüche von Vermächtnisnehmern, Erben und Beschränkung der Erbenhaftung.
  • Vor-/Nacherbschaft bedarf der letztwilligen Anordnung. Der Nacherbe wird erst dann Erbe, nachdem zunächst ein anderer (Vorerbe) Erbe geworden ist. Der Nacherbe ist Erbe des Erblassers und nicht des Vorerben. So kann z.B. sichergestellt werden, dass im Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehepartners die Abkömmlinge unmittelbar Erben des verstorbenen Ehepartners werden. Dennoch muss der Vorerbe als Vollerbe zunächst Erbschaftssteuer bezahlen, mit der er den Nachlass belasten darf. Es gibt aber Möglichkeiten, bei Eintritt des Nacherbfalls eine Anrechnung der vom Vorerben entrichteten Steuer zu erreichen.
  • Rechte gegen und Pflichten der Erbengemeinschaft bzw. gegenüber dieser.
  • Die Berichtigung öffentlicher Register wie Grundbuch und Handelsregister.

erben

Testamentsvollstreckung dient dem Schutz minderjähriger Erben und erspart eine unflexible Vertretung des Minderjährigen durch einen amtlich zu bestellenden Vormund. Bei einer Mehrheit von Erben und/oder Vermächtnisnehmern reduziert sie die Wahrscheinlichkeit von Streit und dient damit der Erhaltung des Nachlassvermögens. Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen und haftet hierfür. Somit sichert die Testamentsvollstreckung die Verwirklichung des Erblasserwillens, über den sich die Erben und Vermächtnisnehmer anderenfalls einvernehmlich hinwegsetzen könnten. Auch wird verhindert, dass unerfahrene Miterben übervorteilt werden.

Gehört zum Nachlass eine Beteiligung an einer Personengesellschaft und wird diese fortgesetzt, würde automatisch eine Zersplitterung des Anteils des Erblassers erfolgen, die zu weit reichenden Veränderungen der Mehrheitsverhältnisse führen könnte. Dies wird durch Testamentsvollstreckung verhindert.

Bei GmbH-Geschäftsanteilen besteht diese Gefahr zwar nicht, doch ist in den Satzungen häufig bestimmt, dass die Miterben der GmbH schriftlich einen gemeinsamen Vertreter benennen müssen. Durch den Testamentsvollstrecker kann die Verwaltung des Geschäftsanteils sichergestellt werden.

Auch im emotionalen Bereich, Emotionen spielen gerade bei Auseinandersetzungen im engeren Familienkreis eine erhebliche Rolle, bietet der Testamentsvollstrecker den Vorteil quasi als „Puffer“ zwischen den Beteiligten zu wirken und die menschliche Belastung zu mindern.

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