Rubrik: Zivilrecht
Filesharing
Entscheidung des LG Köln vom 11.09.2012
Das Gericht hatte über die Klage eines Computerherstellers zu entscheiden, der einen Familienvater in Anspruch nahm, weil bei dessen Internetanschluss ein Computerspiel des Herstellers über ein Filesharing-Programm angeboten wurde. Das Gericht wies die Klage ab.
Grundsätzlich bestehe zwar die Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch derjenige sei, welcher die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Diese Vermutung ist aber schon dann widerlegt, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs besteht. Das ist zumindest dann der Fall, wenn außer dem Anschlußinhaber auch ein anderer Haushaltsangehöriger als Täter in Betracht kommt.
Auch scheidet eine Störerhaftung aus, wenn ein Erwachsener Familienangehöriger als Nutzer des Anschlusses in Betracht kommt. Anders als für Kinder besteht bei Erwachsenen nämlich keine Aufsichtspflicht, deren Verletzung grundsätzlich die Störerhaftung nach sich ziehen könnte.
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