Neues Pferdekaufrecht

Gerichtsbeschlüsse

I. Was kümmert das Pferd die Katze?

Die beiden Tiere haben eigentlich wenig gemeinsam. Juristisch betrachtet allerdings schon, zumindest seit dem BGH-Urteil vom 11.07.2007. Beim Kauf von einem Unternehmer wird für den Fall, dass sich ein Sachmangel innerhalb von 6 Monaten seit Übergabe an den Käufer zeigt vermutet, daß er schon bei der Übergabe vorhanden war. Lediglich wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist, greift die Beweislastumkehr nicht.

Die Klägerin hatte einen Kater gekauft, der nach knapp 3 Wochen eine Pilzerkrankung aufwies und 2 weitere, zuvor schon im Besitz der Klägerin befindliche Katzen infizierte. Die Tierarztkosten verlangte die Klägerin vom Unternehmer ersetzt.

Entscheidend kam es darauf an, ob der Kater mit den Erregern der Krankheit bereits bei Übergabe infiziert war. Dies konnte nicht geklärt werden. Nach dem Sachverständigengutachten konnte die Infektion des Katers sowohl vor, als auch erst nach der Übergabe erfolgt sein.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Den Beweis der Erkrankung bei Übergabe habe die Klägerin nicht geführt. Auch komme ihr die Beweislastumkehr nicht zugute, da für den Unternehmer die Infektion mit dem Krankheitserreger nicht erkennbar gewesen sei.

Dem tritt der BGH entgegen. Das Eingreifen der Vermutung hängt nicht davon ab, ob im Einzelfall ein Wissensvorsprung des Unternehmers hinsichtlich der Mangelfreiheit der Kaufsache besteht. Bei verdeckten Mängeln würde die den Verbraucher schützende Vorschrift dann nämlich weitgehend leerlaufen.

Damit bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Vermutung, ein Sachmangel habe bereits bei Gefahrübergang vorgelegen, nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar ist, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichenden Rückschluss darauf zulässt, daß er schon bei Gefahrübergang vorlag. „Mit dem Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 476 BGB und dem Verbraucher schützenden Charakter der Norm ist es auch beim Tierkauf nicht zu vereinbaren, die Vermutung schon ohne weiteres daran scheitern zu lassen, dass der Entstehungszeitpunkts eines Mangels typischerweise nicht zuverlässig festgestellt werden kann; denn durch eine derartige Einengung der Beweislastumkehr würde der mit der Regelung bezweckte Verbraucherschutz weitgehend ausgehöhlt“ so der BGH (BGHZ, Urteil vom 14.09.2005 –VIII ZR 363/04-).

Ebenfalls hier veröffentlicht. 

 

II. Kissing spinnes
Abweichung von der „physiologischen Norm“ = Sachmangel?

Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Röntgenbefunde eines Pferdes der Klasse II bis III (im konkreten Fall ging es um Engstände zwischen zwei Dornfortsätzen mit Randsklerosierung) einen Sachmangel darstellen, der zum Rücktritt vom zuvor geschlossenen Kaufvertrag berechtigt. Die Vorinstanz hatte dies wegen des höheren Risikos für das spätere Auftreten von Krankheitserscheinungen bejaht.

Dem ist der BGH entgegengetreten. Die Eignung eines Pferdes als Reitpferd sei nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass aufgrund bestehender röntgenologischer Veränderungen eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln werde, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen könnten. Die Röntgenbefunde der Klasse II bis III, die ein Abweichen vom physiologischen Idealzustand bedeuten, kämen in gewissem Umfang bei Lebewesen häufig war, daher könne der Käufer eines Pferdes nicht erwarten, ein Tier mit „idealen“ Anlagen zu erhalten. Es komme daher stets darauf an, wie häufig die vorgefundenen Röntgenbefunde bei Pferden dieser Kategorie vorkämen. Diese Frage muss jetzt von der Vorinstanz aufgeklärt werden.

Der BGH hat aber schon auf folgendes aufmerksam gemacht:

Auch wenn der Markt auf Veränderungen der Röntgenklasse II bis III mit Preisabschlägen von 20 % bis 25 % reagiert (so die Behauptung der Käuferin) begründen solche Preisabschläge keinen Mangel, wenn die Abweichungen von der „physiologischen Norm“ sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten.

 

III. Das Sommerekzem

Das Sommerekzem der Pferde wird durch Insektenstiche hervorgerufen. Die klinischen Symptome treten parallel mit der Flugzeit der Insekten, also mit Beginn der warmen Jahreszeit ein. Ein Grund, das betroffene Pferde nicht selten in der kalten Jahreszeit, wenn sie symptomfrei sind, verkauft werden…

Die Rechte des Käufers, insbesondere vom Kauf zurückzutreten, wurden durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom März 2006 gestärkt. Handele es sich nämlich um einen Verkauf vom Unternehmer an einen Privatmann (Verbrauchsgüterkauf) geltene die Vermutung, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs vorgelegen habe, wenn er sich innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe zeige. Diese Vermutung treffe zumindest auf das Sommerekzem eines Pferdes zu. Diese Vermutung sei nur ausgeschlossen, wenn der Zeitpunkt der Entstehung einer später ausgesprochenen Infektionskrankheit ungewiss und nicht aufgeklärt werden könne. Bei einem Sommerekzem könne aber durchaus festgestellt werden, ob das Tier vor Gefahrübergang unter der Allergie einmal gelitten habe.

tiere insekt

Allerdings sei die Vermutung wiederleglich. Dann habe aber der Verkäufer den vollen Beweis des Gegenteils zu führen, also zu beweisen, dass das Sommerekzem bei Übergabe noch nicht bestand. Der Verkäufer muß somit beweisen, dass das Pferd – trotz Aufenthalts im Freien und dadurch bedingtem Kontakt mit den Insekten – noch keine Symptome des Sommerekzems gezeigt hat.

Selbst wenn dem Verkäufer dieser Beweis gelingen sollte, kann der Käufer noch einwenden, dass das Sommerekzem auf eine Ursche zurückzuführen ist, die ihrerseits eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellt, also ein solcher Zustand vorlag, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass das Tier alsbald erkranken würde. Dazu reicht es regelmäßig aus, wenn der vom Gericht eingeschaltete Sachverständige bestätigt, dass bei Gefahrübergang eine genetisch bedingte „Disposition“ des Tieres vorhanden war, die bei Kontakt mit Insekten bereits zu diesem Zeitpunkt zu Krankheitserscheinungen geführt hätte. Aufgrund eines entsprechenden Bluttest kann eine solche Aussage zumindest immer dann getroffen werden, wenn zwischen der Blutprobe und der Übergabe des Tieres nicht mehr als 6 – 8 Wochen liegen.

Daher ist jedem Käufer zu empfehlen, entweder schon beim Kauf eine entsprechende Blutprobe nehmen zu lassen, oder innerhalb des oben genannten Zeitraums.

 

IV. Gefährlicher Auktionskauf
Achtung, neues BGH-Urteil! Kein Verbraucherschutz bei Auktionskauf!

Viele Zuchtverbände, aber auch private Veranstalter von Reitpferdeauktionen werben damit, Pferde anzubieten, die nach strengen Maßstäben vorselektiert wurden. So wirbt einer der größten Zuchtverbände damit, zur größtmöglichen Sicherheit des Käufers, das passende Pferd zu bekommen, trage der Verband außer mit strenger Selektion auch mit bewährten Serviceangeboten bei. Hierzu gehöre die Überprüfung der Gesundheit durch gründliche klinische Untersuchung und die Fertigung von 12 Röntgenaufnahmen. Jedes Pferd werde über viele Wochen tierärztlich begleitet. Insbesondere wenn mit dem Begriff „Elite-Auktion“ geworben wird, geht der durchschnittliche Verbraucher davon aus, daß dort regelmäßig Pferde angeboten werden, die nicht nur hinsichtlich ihrer Eignung als Reitpferde für den Dressur-/Spring-/Vielseitigkeitssport höchsten Ansprüchen genügen, sondern auch von einer gesundheitlichen Beschaffenheit sind, daß sie diesen hohen Ansprüchen genügen.

Tatsächlich trifft dies aber nicht immer zu. Diese leidige Erfahrung mußten schon manche Käufer eines solchen Auktionspferdes machen, nachdem ihnen das Pferd zugeschlagen wurde und sich erhebliche gesundheitliche Mängel herausstellten.

Bis zur Entscheidung des BGH vom 24.02.2010 konnten viele Auktionskäufer noch hoffen, daß sie aufgrund der für sie günstigen Vorschriften der §§ 474 ff BGB, die eine Umsetzung einer EG-Richtlinie zum Verbraucherschutz entsprechen, recht weitgehend geschützt waren. So wird nach diesen Vorschriften z.B. vermutet, daß der Mangel bei Übergabe vorlag, wenn er sich innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe gezeigt hat. Dies war eine erhebliche Be- weiserleichterung für den Käufer. Auch war die Verjährungsfrist für Gewährleistungsan- sprüche in den Auktionsbedingungen die zu einer Verkürzung auf einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten führte, unwirksam. Ebenfalls unwirksam waren Auktionsbedingungen, die die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers beeinträchtigten.

tiere auction

Kauft ein Verbraucher allerdings auf einer Reitpferdeauktion, die eine öffentliche Verstei-gerung darstellt, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann, entfällt für ihn der um- fassende Verbraucherschutz der §§ 474 BGB ff, wie jetzt der BGH in seinem vorgenannten Urteil entschieden hat.

Dies gilt allerdings nur für solche Auktionen, die eine öffentliche Versteigerung im Sinne des § 383 Abs. 3 BGB darstellen, insbesondere von einem öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich erfolgen und rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wurden. Da die meisten Ver- bandsauktionen –mit einigen Ausnahmen- durch solche öffentlich angestellten Versteigerer durchgeführt werden, läuft derjenige, der als Verbraucher auf solchen Auktionen ein Pferd erwirbt, Gefahr, selbst bei erheblichen gesundheitlichen Mängeln, die bei der Übergabe schon vorhanden waren, das u.U. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr einsatzfähige Pferd behalten zu müssen, ohne irgendwelche Ansprüche auf Rückabwicklung des Vertrages, Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Schadensersatz geltend machen zu können.

Allerdings hat sich gezeigt, daß viele von den Verbänden und auch privaten Auktionsver- anstaltern herausgegebene Auktionsbedingungen als solche unwirksam sind, so daß zumindest die in den Bedingungen dargelegten Haftungsausschlüsse –Beschränkungen und verjährungsverkürzende Regelungen- unwirksam sind, so daß zumindest zur Zeit doch noch gute Chancen bestehen, bei Vorliegen entsprechender Mängel dem Käufer die umfassenden Gewährleistungsansprüche zu erhalten. Insoweit bedarf es aber stets der Überprüfung dieser Auktionsbedingungen im Einzelfall. Insbesondere muß auch geprüft werden, ob es sich bei dem jeweiligen Auktionator tatsächlich um einen öffentlich angestellten Versteigerer handelt der die besonderen gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Nur dann entfällt nämlich der Verbraucherschutz, wie er in den §§ 474 BGB geregelt ist.

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